Gelber und Blauer Balken

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der

SB UNION Großmarkt GmbH, Unter dem Schöneberg 20, 34212 Melsungen
RM Großmarkt GmbH, Unter dem Schöneberg 20, 34212 Melsungen
EDEKA C+C Großhandel GmbH, Mainfrankenpark 39-41, 97337 Dettelbach
Union SB  Großmarkt Südbayern GmbH, Ingolstädter Straße 120, 85080 Gaimersheim
MIOS Großhandel GmbH, Wittelsbacherallee 61, 32427 Minden
Union SB Großmarkt GmbH, Edekastraße 1, 72336 Balingen
L. Stroetmann Großverbraucher GmbH & Co. KG, Capeller Str.145, 59368 Werne
EDEKA C+C großmarkt GmbH, New-York-Ring 6, 22297 Hamburg

(im Folgenden: ECCG)

§ 1 – Verkauf an Unternehmer, Geltungsbereich, Bestellberechtigung

1.    Wir verkaufen und liefern als Großhandelsunternehmen ausschließlich an Unternehmer, nämlich an Gewerbetreibende der Lebensmittelbranche sowie gewerbliche Großverbraucher. Die von uns angebotenen Waren sind ausschließlich für den Wiederverkauf oder zur gewerblichen Verwendung bestimmt.

 

2.    Der Kunde hat uns auf Verlangen Art und Bestehen seines Unternehmens nachzuweisen. Dies kann durch die Vorlage der amtsbestätigten Gewerbeanmeldung geschehen, verbunden mit einer Originalquittung des Finanzamtes über die Zahlung von Umsatzsteuer, die nicht älter als 3 Monate sein darf, oder durch eine Bescheinigung des Finanzamtes, der Industrie‑ u. Handelskammer oder einer gleichgearteten Institution bzw. eines Steuerberaters. Der Kunde hat uns jede Änderung seiner Firma unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

 

3.    Für unsere sämtlichen, auch künftigen Warenverkäufe, Lieferungen und sonstigen Leistungen gelten ausschließlich diese Verkaufsbedingungen sowie ggfs. weitere von uns verwendete, in die Geschäftsbeziehung einbezogene Bedingungen. Entgegenstehende, abweichende zusätzliche und ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. In unserem Schweigen zu Bedingungen des Kunden und in der Entgegennahme der Zahlung liegt keine Zustimmung zu Bedingungen des Kunden. Ist unser Kunde damit nicht einverstanden, so muss er uns sofort schriftlich darauf hinweisen. In diesem Fall können wir unsere Auftragsbestätigungen und Annahmeerklärungen zu Bestellungen des Kunden zurückziehen, ohne daß uns gegenüber Ansprüche irgendwelcher Art erhoben werden können. Dem formularmäßigen Hinweis auf eigene Geschäftsbedingungen widersprechen wir hiermit ausdrücklich. Bestimmungen in von uns oder einem anderen der oben aufgeführten, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendenden Unternehmen mit Dritten für den Kunden oder mit dem Kunden direkt abgeschlossenen Rahmenvereinbarungen und Einzelverträgen gehen, soweit einschlägig, diesen Bedingungen vor.

 

4.    Wir sind aus wichtigem Grund, insbesondere in folgenden Fällen, berechtigt, dem Kunden einseitig die Bestellberechtigung zu verweigern bzw. zu entziehen:

 a)    der Bonitätsindex des Kunden bietet nicht die Gewähr dafür, daß Rechnungen bei Fälligkeit bezahlt werden;

 b)    der Kunde schließt sich, gleich auf welche Weise, einer Einkaufskooperation, einem Einkaufskontor oder einer ähnlichen Einkaufsvereinigung (im   folgenden auch: Organisation) an oder mit einer solchen Organisation zusammen, mit der wir oder die ECCG bereits in vertraglichen Liefer­beziehungen stehen;

 c)    eine für den Kunden abgeschlossene Warenkreditversicherung wird gekündigt.

 

5.    Sollte über das Vermögen eines Kunden ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt werden, verliert der Kunde automatisch zu dem Zeitpunkt der Antragstellung die Berech­tigung, Angebote zu erfragen und Bestellungen abzugeben. Der Kunde hat uns sofort darüber zu informieren, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen durch ihn oder durch einen Dritten gestellt wird. Das gilt jedoch nicht, wenn der Antrag durch einen Dritten offensichtlich unbegründet gestellt wurde.

 

6.    Bereits erfolgte, aber noch nicht erfüllte Bestellungen werden nach Entzug bzw. Verlust der Bestellberechtigung nicht mehr ausgeführt. Diese Bestellungen sind dann aufgehoben, außer wenn wir sie bereits angenommen haben.

 

7.    Soweit in unserer Geschäftsbeziehung mit dem Kunden das Abholgeschäft Anwendung findet, obliegt dem Kunden, wenn nicht anders vereinbart, das Zusammenstellen der Kommission sowie deren Abtransport. Es gelten dann insbesondere auch die Bestimmungen über den Kundenausweis (§ 6). Ist hingegen Belieferung im Zustellgeschäft vereinbart, gelten die Bestimmungen des § 7. Ist Belieferung im Streckengeschäft vereinbart, so gilt § 8; die Bestimmungen zum Kundenausweis (§ 6) finden dann keine Anwendung.

 

8.    Für Kunden der ECCG kommt ausschließlich das Zustellgeschäft zum Tragen. Außerdem gilt für sie zusätzlich folgendes:

 a)    Bestellungen (§ 7 Abs. 2) und Mängelrügen (§ 5 Abs. 1) sind ausschließlich an den von ECCG benannten EDEKA GV-Service Partner zu richten.

 b)    ECCG ist berechtigt, für unterschiedliche Regionen Deutschlands regionale Zusatzsortimente den Kunden anzubieten.

 c)    Sofern ein Vertragspartner der ECCG und des Kunden die Zentralregulierung der für den Kunden bestimmten Rechnungen übernommen hat (Zentralregulierer), verliert der Kunde mit Einstellung der Zentralregulierung durch den Zentralregulierer die Bestellberechtigung.

§ 2 – Preise und Mengen

1. Unsere schriftlichen und mündlichen Angebote sind hinsichtlich Preis und Menge freibleibend und unverbindlich, es sei denn, daß wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.

 

 2.    Die in unseren Angeboten genannten Preise sind Tagespreise in Euro ohne Umsatzsteuer. Die angegebenen Preise verstehen sich ohne Pfand, es sei denn, es ist etwas anderes besonders vermerkt.

 

3.    Eine Abgabe von Waren unter der jeweils festgelegten Mindestabnahmemenge (Mindestbestellmenge) findet nicht statt. Im Zustellgeschäft gelten folgende Mindestabnahmemengen: Der Mindestbestellwert beträgt netto 400,00 € für Waren aus dem Bereich Food pro Lieferung. Die Mindestbestellmenge bei Tiefkühlkost ist 6VE (ohne Anbruch) innerhalb der netto 400,00 € Food Lieferung. Wir behalten uns vor, bei Nichterreichung der Mindestbestellmenge die Bestellung nicht auszuführen oder sie nur dann auszuführen, wenn der Kunde die damit verbundene Aufwandsentschädigung zu tragen bereit ist.

§ 3 – Preisgebundene Waren, Tabakwaren

Werden preisgebundene Waren (Tabakwaren und ggf. Verlagserzeugnisse) erworben, so verpflichtet sich der Kunde, im Falle des Wiederverkaufs an Endverbraucher die vorgeschriebenen Endverbraucherpreise einzuhalten und für jeden Fall des Verkaufs an Wiederverkäufer, diese entsprechend zu verpflichten. Der Kunde verpflichtet sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von € 500,- für den Fall, daß er schuldhaft entgegen dieser Verpflichtung bei uns Tabakwaren nicht zum Zwecke des zollamtlich gemeldeten Wiederverkaufs bezogen hat. Ggfs. weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten; eine gezahlte Vertragsstrafe wird auf den Schadensersatz angerechnet.

§ 4 – Zahlung, Auskünfte

1. Rechnungen sind sofort fällig. Die Bezahlung der Rechnung erfolgt in bar Zug um Zug ohne Abzug gegen Abgabe der Ware. Übrige Zahlungsweisen sind nur nach unserer ausdrücklichen Genehmigung möglich; wir weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass wir uns vorbehalten, im Falle einer mündlichen Genehmigung, die nicht seitens unserer Geschäftsführung oder seitens einer ausdrücklich von uns als bevollmächtigt bezeichneten Person erklärt wurde, uns auf die fehlende Bevollmächtigung zu berufen. Wechsel werden nicht angenommen.

 

 2. Bei entsprechender Vereinbarung mit dem Kunden werden fällige Rechnungen durch Abbuchung im SEPA-Firmenlastschriftverfahren beglichen. Wir müssen die Vorankündigung für die Lastschrift mit einem Vorlauf von einem Tag vor dem Fälligkeitstermin versenden. Wird die Lastschrift nicht eingelöst, tritt ohne weitere Mahnung Zahlungsverzug am Fälligkeitstag ein. Alle in diesem Zusammenhang durch die Rückgabe der Lastschrift verursachten Gebühren und Kosten sind vom Kunden zu ersetzen. Wir sind in diesem Fall berechtigt, den Kunden von dann an auf Barkäufe zu verweisen (Bezahlung der Rechnung in bar Zug um Zug ohne Abzug gegen Abgabe der Ware). Gleiches gilt, wenn eine Vereinbarung über ein Lastschriftverfahren fehlt. § 4 Abs. 1 Satz 3 und 4 gelten entsprechend..

 

 3. Bei Banküberweisung durch den Kunden muß die Zahlung innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist erfolgen. Geht innerhalb dieser Zahlungsfrist keine Zahlung bei uns ein, tritt zwei Tage nach Überschreiten der Zahlungsfrist ohne weitere Mahnung Zahlungsverzug ein, es sei denn, der Kunde hat die Überschreitung nicht zu vertreten.

 

 4. In jedem Verzugsfall gelten die gesetzlichen Verzugszinsen von 9 % Punkten über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank. Darüber hinaus können im Verzugsfall weitere Lieferungen gesperrt werden. Ferner können wir in diesem Fall sofortige Zahlung aller offenen, auch noch nicht fälliger, Rechnungen verlangen. Die Geltendmachung weiterer Schäden ist hierdurch nicht ausgeschlossen.

 

 5. Sollten wir in Vorleistung gehen, werden wir Wirtschaftsauskünfte zur Bonitätsprüfung und Auskünfte über Namen und Adresse einholen, bevor wir einen Auftrag annehmen oder eine Bestellung ausführen.

§ 5 – Mängelansprüche

1. Der Kunde hat die Ware nach Erhalt unverzüglich daraufhin zu überprüfen, ob sie vertragsgemäß ist. Mängelrügen müssen unverzüglich in Textform (per E-Mail oder Fax) oder telefonisch erfolgen. Die Rüge muß 

 –       bei leicht verderblichen Waren (Obst und Gemüse, Feinkost, Frischfleisch, Tiefkühlkost u.ä. Frischwaren) und Fehlmengen sofort fernmündlich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Warenlieferung bzw. Entdeckung des Mangels

 –       im übrigen innerhalb von 2 Tagen erfolgen. Bei Abholung der Ware ist diese sofort zu untersuchen, und erkennbare Mängel sind sofort geltend zu machen. Bei anfangs nicht erkennbaren Mängeln gelten die vorbezeichneten Fristen entsprechend, gerechnet ab dem Zeitpunkt ihrer Entdeckung. Unterläßt der Abnehmer die rechtzeitige und formgerechte Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, daß Menge oder Beschaffenheit offensichtlich von der Bestellung so erheblich abweichen, daß wir eine Genehmigung des Abnehmers als ausgeschlossen betrachten mußten. Ansprüche des Abnehmers sind auch ausgeschlossen, wenn die Ware nach Erhalt unsachgemäß verändert, behandelt, gelagert, be- oder verarbeitet wurde, es sei denn, der Kunde weist nach, daß die geltend gemachten Mängel nicht darauf beruhen.

2. Wir (gegenüber ECCG-Kunden, vgl. § 1 Abs. 8, hierbei vertreten durch den für uns handelnden EDEKA GV-Service Partner) leisten für Mängel durch Nacherfüllung Gewähr, d.h. indem wir nach unserer Wahl gegen Rückgabe der mangelhaften Ware ersatzweise mangelfreie Ware überlassen oder, falls möglich, unentgeltlich die Ware nachbessern. Unser Abnehmer kann nach seiner Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten, wenn die Nacherfüllung zweimalig scheitert, unmöglich ist oder von uns unzumutbar verzögert oder ernsthaft und endgültig verweigert wird. Darüber hinaus kann er in diesem Fall Schadensersatz in den Grenzen gemäß § 10 Abs. 2 dieser Verkaufsbedingungen geltend machen, es sei denn, wir hatten den Mangel nicht zu vertreten.

3. Anstelle des vorstehenden Absatzes 2 gelten die gesetzlichen Regelungen, wenn der Kunde Waren, die an einen Verbraucher im Sinne des § 13 BGB weiterveräußert wurden (Verbrauchsgüter), als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen mußte oder der Verbraucher wegen bestehender Mängel berechtigt den Kaufpreis gemindert hat.

4.    In den Fällen des Absatzes 2 erfolgt eine Warenrücknahme ausschließlich nach vorheriger Vereinbarung mit der von uns benannten zuständigen Stelle oder mit den hierfür ausdrücklich ermächtigten Mitarbeitern.

5.    Sämtliche Ansprüche, die aus der Mangelhaftigkeit der Ware hergeleitet werden, einschließlich etwaiger Ansprüche auf Schadensersatz, verjähren in zwölf Monaten, beginnend mit Gefahrübergang, ausgenommen bei grobem Verschulden und bei Ansprüchen auf Ersatz für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit. Dies gilt auch für etwaige konkurrierende deckungsgleiche Schadensersatzansprüche aus außervertraglicher Haftung. Abweichend davon gilt für Rückgriffsansprüche bei an einen Verbraucher im Sinne des § 13 BGB weiterveräußerten Waren (Verbrauchsgütern) § 479 BGB.

6.    Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen für die Erbringung unserer geschuldeten Lieferung die Lieferung unseres Vorlieferanten trotz ordnungsgemäßer und ausreichender Eindeckung vor Vertragsschluss mit dem Kunden entsprechend der Quantität und der Qualität aus unserer Liefer- oder Leistungsvereinbarung mit dem Kunden (kongruente Eindeckung) nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse Höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer (d.h. mit einer Dauer von länger als 14 Kalendertagen) ein, so werden wir unseren Kunden unverzüglich schriftlich oder in Textform informieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben oder, wenn das Leistungshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit wir unserer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind und nicht das Beschaffungsrisiko oder eine Liefergarantie übernommen haben. Der Höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe oder -hindernisse, unverschuldete Betriebsbehinderungen – z.B. durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden – und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind.

§ 6 – Abholgeschäft, Kundenausweis, Weitergabeverbot, Vertragsstrafe

 1. Der Zutritt zu unserem Gelände und zu unseren Verkaufsräumen ist nur mit einem durch uns ausgestellten gültigen Kundenausweis zulässig. Voraussetzung für die Ausgabe des Kundenausweises ist der Nachweis über Art und Bestehen des Unternehmens (§ 1 Abs. 2).

 

2.    Der Kundenausweis ist nicht übertragbar und nur in Verbindung mit dem Personalausweis des Einkaufsberechtigten gültig; zugelassen sind ferner die im Kundenausweis genannten Einkäufer, die sich zusätzlich durch einen Personalausweis ausweisen müssen. Für den Fall der Verhinderung des Einkaufsberechtigten kann in Ausnahmefällen der Inhaber des Gewerbebetriebes eine andere Person zum einmaligen, gewerblichen Einkauf schriftlich bevollmächtigen. Diese Vollmacht ist beim Einkauf abzugeben. Jeder Einkauf erfolgt im Namen und im Auftrag des Gewerbetreibenden. Der Inhaber des Kundenausweises ist somit zur Abgabe aller mit dem Einkauf zusammenhängenden Erklärungen berechtigt.

 

3.    Der Kundenausweis bleibt unser Eigentum und kann von uns jederzeit ohne Angabe von Gründen eingezogen werden. Bei Geschäftsaufgabe oder Abmeldung des Gewerbebetriebes ist der Ausweis unaufgefordert an uns zurückzugeben. Rechtsnachteile, die aus einer unbefugten oder fahrlässigen Weitergabe des Einkaufsausweises entstehen, hat der Ausweisinhaber zu vertreten; der Ausweisinhaber haftet in diesen Fällen für mißbräuchlichen Einsatz des Einkaufsausweises in Höhe des entstandenen Schadens. Der Verlust des Ausweises ist uns unverzüglich anzuzeigen.

 

4.    Namentliche Änderungen der Einkaufsberechtigten, sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Kunde verpflichtet sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von € 500,- für den Fall, daß eine unberechtigte Person mit seinem Kundenausweis einkauft oder einzukaufen versucht, es sei denn, dies geschieht ohne seine Zustimmung; dasselbe gilt, wenn Waren mit seiner Zustimmung nicht zum Wiederverkauf bzw. zum gewerblichen Verbrauch (ausgenommen hiervon ist die Deckung des branchentypischen Eigenbedarfs) erworben werden.

 

5.    Sofern der Kunde Originalgebinde öffnet oder beschädigt, ist er nach seiner Wahl zu deren Abnahme oder zum Ersatz des uns aus der dadurch eingetretenen schlechteren Verkäuflichkeit erwachsenden Schadens verpflichtet.

 

6.    Das Mitbringen einer Begleitperson zum Zwecke der Hilfeleistung ist gestattet. Das Mitführen von Taschen oder Behältnissen, von separat zu tragenden Gegenständen, von Tieren in den Großmarkt sowie optische und akustischen Aufzeichnungen sind untersagt.

§ 7 – Zustellgeschäft

1. Zusätzlich entstehende Kosten für eine Anlieferung werden in Rechnung gestellt.

 

2. Die Bestellungen sind unverbindlich und stellen somit kein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages dar. Der Kunde hat vielmehr bis zur Annahme der Ware bei der Lieferung jederzeit die Möglichkeit, von einem Kauf der zusammengestellten Waren abzusehen. Ein Kaufvertrag mit dem Kunden kommt nur zustande, soweit der Kunde bei der Anlieferung entscheidet, die ihm in diesem Zeitpunkt angebotene Ware ganz oder zum Teil erwerben zu wollen. Dem Kunden wird dabei Gelegenheit gegeben, die auf der Ware befindlichen verpflichtenden Informationen über Lebensmittel zur Kenntnis zu nehmen, so dass er dann entscheiden kann, ob er die Ware erwerben möchte oder nicht. Sofern der Kunde sich für einen Kauf entscheidet, bestätigt er dies mit seiner Unterschrift auf der Wareneingangsbestätigung / Empfangsbestätigung. Soweit der Kunde sich gegen einen Kauf entscheidet, werden ggf. bereits gezahlte Kaufbeträge umgehend zurückerstattet.

Bei ECCG-Kunden wird entsprechend verfahren: Dabei gilt das Angebot durch den EDEKA GV-Service Partner als im Namen der ECCG gemacht, und der EDEKA GV-Service Partner nimmt die Annahmeerklärung des Kunden für die ECCG an.

 

 3. Warenanlieferungen erfolgen nach einem von uns (bzw. für ECCG-Kunden, vgl. § 1 Abs. 8: vom benannten EDEKA GV-Service Partner) festgelegten Touren- und Terminplan. Dieser Plan kann von uns den jeweiligen Verhältnissen angepaßt werden. Individuelle Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart sind. Alle Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung.

 

 4. Die Belieferung an den Kunden erfolgt unter Verwendung von Transporthilfsmitteln, wie Paletten/Rollbehältern/Kisten usw. grundsätzlich im Tauschverkehr. Wir können, insbesondere soweit keine Rückgabe von Transporthilfsmitteln in gleicher Menge, Art und Güte erfolgt, die gelieferten Transporthilfsmittel mit dem festgesetzten Pfandbetrag zzgl. der gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer belasten. Bei der Rückgabe bepfandeter Transporthilfsmittel erteilen wir dann insoweit (d.h. soweit wir dies nicht tauschverkehrsbedingt unberücksichtigt lassen) Rechnungskorrektur und führen eine entsprechende Berichtigung der Umsatzsteuer durch. Die Kunden sind verpflichtet, die Ware in den Transporthilfsmitteln in Empfang zu nehmen, die Transporthilfsmittel pfleglich zu behandeln und entleert und gereinigt bei der nächsten Ablieferung zurückzugeben.

 

 5. Über jede Lieferung hat der Kunde auf Verlangen eine Empfangsbestätigung zu unterzeichnen.

 

6. Die die Ware abliefernden Mitarbeiter sind gehalten, über die für die Ablieferung notwendigen Arbeiten hinausgehende Leistungen nicht zu erbringen; der Kunde kann solche Leistungen nicht verlangen. Müssen Transporthilfsmittel trotzdem von unseren Mitarbeitern entleert und/oder gereinigt werden, so können dem Kunden hierfür die entsprechenden Kosten belastet werden.

 

7.    Im Zustellgeschäft geht mit Übergabe der Ware an den Versandbeauftragten die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über.

 

8.    Teillieferungen sind zulässig. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Kunde diese bei der Bestellung ausdrücklich ausgeschlossen hat oder wenn offensichtlich ist, das die Teillieferung dem Kunden nicht zugemutet werden kann.

§ 8 – Streckengeschäft

1.    Aufgrund besonderer Verträge mit festgelegten Vorlieferanten liefern diese in unserem Namen und für unsere Rechnung (Streckengeschäft) Waren unmittelbar an unsere Kunden aus. Unsere Kunden haben weder Anspruch darauf, daß wir mit bestimmten Vorlieferanten das Streckengeschäft vereinbaren, noch können gegen uns Ansprüche daraus hergeleitet werden, daß wir das Streckengeschäft mit bestimmten Vorlieferanten aufgeben. Wir sind ferner berechtigt, ohne Angabe von Gründen einzelne Kunden vom Streckengeschäft mit bestimmten oder sämtlichen Vorlieferanten auszuschließen. Hieraus können Ansprüche gegen uns nicht hergeleitet werden. Die betroffenen Kunden werden von uns entsprechend benachrichtigt.

 

2.    Bei Belieferung im Streckengeschäft sind Mängelansprüche vom Kunden zunächst ausschließlich gegen den Vorlieferanten zu erheben. So wird die im Streckengeschäft bezogene Ware von uns nicht zurückgenommen; eine etwaige Rückgabe hat unmittelbar an den Vorlieferanten zu erfolgen. Zu diesem Zweck treten wir unsere Mängelansprüche gegen den Vorlieferanten an den Kunden ab. Der Kunde nimmt die Abtretung an Erfüllungs statt an. Nur wenn gegen den Vorlieferanten Mängelansprüche wegen dessen fehlender Leistungsfähigkeit nicht durchsetzbar sind, lebt unsere Pflicht zur Mängelbeseitigung wieder auf. Werden mit Mängeln behaftete Waren aus Streckengeschäften an Verbraucher im Sinne des § 13 BGB weiterveräußert, lebt unsere Pflicht zur Mängelbeseitigung in Höhe des Differenzbetrages auf, der dadurch entstehen kann, daß gegenüber dem Vorlieferanten Mängelansprüche zu Lasten des Kunden auf einer anderen Basis errechnet werden als gegenüber uns.

§ 9 – Eigentumsvorbehalt

1Alle von uns und/oder in unserem Namen und/oder für unsere Rechnung verkauften Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen, die wir aus dem bestehenden Kontokorrentverhältnis (Geschäftsverbindung) mit dem Kunden gegen diesen haben oder künftig erwerben, unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt bezieht sich auf den anerkannten Saldo. Bei der Hingabe von Schecks durch den Kunden bleibt unser vorbehaltenes Eigentum bis zur Bareinlösung bestehen. Der Kunde ist jedoch berechtigt, die unter unserem Eigentum stehenden Waren im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes weiterzuveräußern.

2. Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Für die dadurch entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.

3. Bei Veräußerung der Ware, unabhängig davon, ob verarbeitet, vermischt oder nicht, tritt der Kunde bereits jetzt seine gesamte Forderung gegen seinen Kunden in Höhe unserer gesamten offenstehenden Forderungen ab. Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die ihm durch die Verbindung der Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

4. Eingriffe oder Maßnahmen Dritter in die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sind uns vom Kunden u n v e r z ü g l i c h anzuzeigen. Bei Pfändungen hat der Kunde dem Gerichtsvollzieher mitzuteilen, daß die gepfändeten Gegenstände unser Vorbehaltseigentum sind und uns unverzüglich eine Abschrift des Pfändungsprotokolls zu übersenden.

5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere im Falle des Zahlungsverzugs, können die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren von uns heraus verlangt werden, in Besitz genommen und freihändig verwertet werden. Machen wir den Eigentumsvorbehalt auf diese Weise oder ausdrücklich geltend oder pfänden wir die Vorbehaltsware, so liegt darin stets ein Rücktritt vom Kaufvertrag.

§ 10 – Haftung

1. Das Parken auf unserem Gelände, das Betreten der Lager und die Benutzung der dort vorhandenen Transportmittel geschehen auf Gefahr des Kunden.

 

2. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen für alle Schäden, die nicht an der gekauften Ware selbst entstanden sind, wenn kein Fall von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, von schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, der Übernahme einer Garantie oder der Verursachung eines Schadens aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vorliegt. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Unter wesentlichen Vertragspflichten im Sinne des vorstehenden Satzes sind solche Verpflichtungen zu verstehen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Kunden schützen, die ihm der Vertag nach Inhalt und Zweck gerade gewähren soll, ferner solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die Vertragsdurchführung erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

 

3. Das Mitbringen von Kindern unter 14 Jahren ist grundsätzlich untersagt. Sollten dennoch Kinder unter 14 Jahren auf unserem Gelände Schäden nehmen, so ist der für das Kind verantwortliche Kunde verpflichtet, uns von der Haftung freizustellen.

§ 11 – Rückgabe von Leergut und Transporthilfsmitteln

1. Berechnetes Mehrweg-Leergut wird nur in Originalgebinden – sortenrein sortiert – gegen Erstattung des Pfandbetrages zurückgenommen.

 

2. Die bei uns (bzw. für ECCG-Kunden: beim EDEKA GV-Service Partner) geführten pfandpflichtigen Einweggetränke mit dem DPG-Kennzeichen der Deutschen Pfandsystem GmbH (DPG) und einem bei DPG registrierten EAN-Code werden auch durch uns (bzw. für ECCG-Kunden: durch den EDEKA GV-Service Partner) zurückgenommen. Für Gebinde, die nicht erkennen lassen, dass Pfand für sie gezahlt wurde, kann kein Pfand erstattet werden. Dies kann auch der Fall sein bei Gebinden, die zerquetscht, zerdrückt, verrostet oder verschmutzt sind und bei denen deshalb das DPG-Kennzeichen nicht erkennbar ist. Dies kann auch der Fall sein, wenn aus den genannten Gründen der EAN-Code nicht mehr erkennbar ist.

 

3. Leergut wird von uns nur in dem Umfang zurückgenommen, wie bei uns Vollgut gekauft worden ist, darüber hinaus nur, soweit wir aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zur Rücknahme von Mehrmengen verpflichtet sind.

 

4. Werden Transporthilfsmittel (vgl. § 7) nicht oder nicht vollständig zurückgegeben, so können wir Ersatz in Höhe des jeweiligen Wiederbeschaffungswertes – abzüglich des vom Kunden für diese Transporthilfsmittel an uns gezahlten Pfandbetrages ‑ verlangen, wobei es dem Kunden freisteht, nachzuweisen, daß der eingetretene Schaden geringer ist.

§ 12 – Serviceverpackungen

Nach der Verpackungsverordnung besteht u. a. für denjenigen, der eine Serviceverpackung mit Ware befüllt erstmals in Verkehr bringt, die Pflicht zur Beteiligung an einem dualen System (§ 6 Abs. 1 Verpackungsverordnung). Im Hinblick darauf gilt für die von der SB UNION Großmarkt GmbH, Melsungen, sowie für die von der RM Großmarkt GmbH, Melsungen, an den Kunden (auch ggf. an den Kunden der ECCG) gelieferte oder übergebene Ware im Bereich Serviceverpackungen, dass sie bereits bei einem dualen System lizenziert ist. In allen anderen Fällen gilt das Folgende:

Um den Kunden nur dann mit Kosten zu belasten, wenn dies unvermeidbar ist, handeln wir im Bereich Serviceverpackungen (dies sind “Verpackungen des Handels, der Gastronomie und anderer Dienstleister, die die Übergabe von Waren an Endverbraucher ermöglichen oder unterstützen”, z. B. Pizzakartons und Einweggeschirr, sofern der Kunde in ihnen tatsächlich Waren an seine Abnehmer übergibt) nur Ware, die noch nicht bei einem dualen System lizenziert ist. Hierdurch wird vermieden, daß Serviceverpackungen “unnötig” im Voraus lizenziert werden, wenn nicht feststeht, ob ihre spätere konkrete Verwendung die Übergabe von Waren an Endverbraucher umfaßt und die Lizensierung daher wirklich erfordert. Bitte beachten Sie als Kunde, daß Sie im Falle einer Verwendung von Serviceverpackungen in diesem Sinne zu einer Beteiligung an einem dualen System verpflichtet sind.

Gerne sind wir bereit, auf Aufforderung des Kunden hin eine solche Beteiligung für den Kunden zu übernehmen. Die Kosten wären allerdings durch den Kunden i. S. eines erhöhten Kaufpreises zu tragen. Haben Sie als Kunde daher bitte Verständnis, dass Sie im Falle Ihres Verlangens nach einer Beteiligung von Serviceverpackungen an einem dualen System dieses Verlangen vor dem Kauf der betreffenden Ware äußern müssen und wir sodann von Ihnen Gelegenheit bekommen müssen, Ihnen die entsprechenden Aufschläge für zukünftige Käufe – diese würden wir rückwirkend nach Ende eines Quartals für das vorangegangene Quartal in einer Summe erheben – mitzuteilen. Gerne können wir Ihnen auf Wunsch eine entsprechende Preisliste zukommen lassen.

§ 13 – LMIV-Daten

Falls gewünscht, stellen wir Ihnen Daten nach der Lebensmittel-Informations-Verordnung ( LMIV-Daten) zu den Ihnen verkauften Artikeln – soweit bei uns vorhanden – zur Verfügung. Dies erfolgt freiwillig, jederzeit widerruflich und unentgeltlich. Ein Anspruch auf die Übermittlung besteht nicht. Eine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der LMIV-Daten können wir nicht übernehmen. Wir empfehlen – je nach Art der beabsichtigten Verwendung –  die Daten ggf. vorher zu überprüfen. Wir haften jedoch nach den gesetzlichen Vorschriften, wenn eine von uns zu vertretende Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vorliegt oder wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.

§ 14 – Pyrotechnische Artikel

Pyrotechnische Artikel dürfen vor dem 29.12. eines jeden Jahres nur von Händlern, die eine Genehmigung zum Vertrieb von pyrotechnischen Artikeln besitzen, gekauft werden.

§ 15 – Schlussbestimmungen

Gegebenenfalls von uns herausgegebene Preislisten und Ordersätze bleiben unser Eigentum und sind streng vertraulich zu behandeln. Der Kunde bleibt bis zum Ablauf von 2 Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung hinsichtlich aller Konditionen, Verkaufspreise und Rabatte für alle Sortimente und sonstigen Artikel zur absoluten Verschwiegenheit verpflichtet. Er ist auch verpflichtet, seine Mitarbeiter im gleichen Umfang zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Ort, an dem das Lager belegen ist, von dem die Waren bezogen werden. Abweichend davon ist Erfüllungsort für ECCG-Kunden Hamburg. Gerichtsstand sind die für den Sitz unserer Firma zuständigen Gerichte. Unabhängig vom Sitz des Käufers unterfällt die vertragliche Beziehung samt der sich daraus ergebenden Ansprüche ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des CISG-Abkommens.

Die Nichtigkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen läßt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

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